Deregulierung, aber richtig

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Ingenieurgesetz 2017

IngG 2017 · BG · BGBl. I Nr. 23/2017 · in Kraft seit 2017-05-01

95/08 Sonstiges Technik · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz schützt nur die Bezeichnung „Ingenieurin/Ingenieur“ und macht ihre Führung von einem behördlichen Zertifizierungsverfahren mit Fachgespräch, Gebühren und Strafen abhängig. Die Tätigkeit selbst darf jeder ausüben; geschützt wird allein ein Titel – das ist eher Statussicherung als Schutz Dritter. Sinnvoll wäre, den schweren Behördenapparat mit verpflichtendem Fachgespräch und Strafdrohung bis 15.000 Euro auf eine schlanke Eintragung anhand der Ausbildungs- und Praxisnachweise zu reduzieren. Der irreführende Gebrauch wäre ohnehin schon durch das allgemeine Recht gegen Täuschung erfasst.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ ↗ RIS

„Ingenieurin“ und „Ingenieur“ § 1. Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.

§ 5 — Zertifizierungsverfahren für technische und gewerbliche Fachrichtungen ↗ RIS

Zertifizierungsverfahren für technische und gewerbliche Fachrichtungen § 5. (1) Der Antrag auf Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ kann bei jeder Zertifizierungsstelle im Wohnsitzbundesland oder, sofern eine solche nicht eingerichtet ist, bei jeder Zertifizierungsstelle eingebracht werden und hat die entsprechende Fachrichtung zu beinhalten. Anzuschließen sind insbesondere Nachweise über die Identität der Bewerberin oder des Bewerbers, über die Ausbildung (insbesondere Zeugnisse) und über die Praxistätigkeit. Urkunden und Zeugnisse sind auf Verlangen der Zertifizierungsstelle im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen, fremdsprachige Dokumente über Verlangen der Zertifizierungsstelle überdies in Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin oder einen gerichtlich beeideten Dolmetscher. (2) Bei unselbstständig Beschäftigten ist der Nachweis über die absolvierte Praxistätigkeit durch eine aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberinnen bzw. der Arbeitgeber zu erbringen. Weiters sind von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller Beschreibungen der ingenieurmäßig ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere zu Referenzprojek

§ 9 — Zertifizierungskosten, Funktionsentschädigung ↗ RIS

Zertifizierungskosten, Funktionsentschädigung § 9. (1) Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper sowie die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der jeweils geltenden Fassung) haben zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Taxe einzuheben und zu vereinnahmen, die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. vom jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festzulegen ist. Die Einnahmen aus den Taxen sollen den mit der Führung der jeweiligen Verfahren gemäß § 5 bzw. § 6 Abs. 2 verbundenen Aufwand im Wesentlichen abdecken. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können in der Verordnung gemäß Abs. 3 für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festlegen, dass ein Teil der Einnahmen aus der Taxe für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß § 8 zu verwenden ist. Vor Erlassung der Verordnung ist jenen Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörpern, die an der Führung einer Zertifizier

§ 12 — Verwaltungsübertretungen ↗ RIS

Verwaltungsübertretungen § 12. Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz