Deregulierung, aber richtig

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Bildungsinvestitionsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 8/2017 · in Kraft seit 2017-09-01

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
40%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz regelt Bundeszuschüsse an die Länder für den Ausbau ganztägiger Schulformen. Es schränkt keine Freiheit ein, sondern verteilt Fördermittel – eine politische Budgetentscheidung. Aus Freiheitssicht kein Streichkandidat; zu prüfen wäre nur, ob die befristete Anschubfinanzierung noch läuft.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel und Zweck § 1. (1) Ziel ist es, dass ein flächendeckendes Angebot an Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen und anderen Betreuungseinrichtungen für 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren bzw. bei 85 % der allgemein bildenden Pflichtschulen zur Verfügung steht. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten (auch Herbstferien) zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck soll das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen in bedarfsgerechter Form erhalten und weiter ausgebaut werden. Dafür stellt der Bund Mittel für (2) Der Erhalt und weitere Ausbau des Angebots ganztägiger Schulformen soll Schulangebot 01.08.2019 20009781 NOR40216039

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Anschubfinanzierungsmittel des Bundes Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen § 2. (1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2019/20 bis 2032/33 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Die den Ländern davon als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung stehenden Beträge in Höhe von insgesamt 428 Millionen Euro verteilen sich wie folgt: 2020 2021 und 2022 2023 bis 2033 32 500 000 je 30 000 000 je 30 500 000 (2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt: 2020 2021 2022 2023 bis 2033 Gesamtsumme in Euro (höchstens) Gesamtsumme in Euro (höchstens) Gesamtsumme in Euro (höchstens) Gesamtsumme in Euro (höchstens) Burgenland 1 103 118,25 1 018 263,00 1 018 263,00 je 1 035 234,05 Kärnten 2 173 912,98 2 006 688,90 2 006 688,90 je 2 040 133,72 Niederösterreich 6 248 313,18 5 767 673,70 5 767 673,70 je 5 863 801,59 Oberösterreich 5 482 909,90 5 061 147,60 5 061 147,60 je 5 145 500,06 Salzburg 2 055 989,33

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz