Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)
· Vertrag – Belgien · BGBl. III Nr. 5/2017 · in Kraft seit 2016-12-01
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt die Uebertragung von Aufsichtspflichten nach Artikel 83bis des Chicagoer Uebereinkommens und dient der Luftverkehrssicherheit. Es ist ein legitimes technisches Voelkerrechtsinstrument.
Kategorien
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