Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung

AndKo-SoV · V · BGBl. II Nr. 7/2017 · in Kraft seit 2017-01-04

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das FM-GwG setzt EU-Geldwäscherichtlinien um; die Erleichterungen für Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Immobilienverwaltern nutzen den für risikoarme Produkte vorgesehenen Spielraum der Richtlinien.

Begründung

Diese Verordnung erlaubt Banken, bei Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Immobilienverwaltern vereinfachte Identifizierungsverfahren anzuwenden. Diese Berufsgruppen unterliegen bereits strengen berufsrechtlichen Pflichten, weshalb das Geldwäscherisiko als gering einzustufen ist. Die Erleichterung ist verhältnismäßig und vermeidet unnötige Doppelprüfungen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich der Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Immobilienverwaltern ↗ RIS

Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich der Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Immobilienverwaltern § 1. (1) Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, und im Bereich des Girogeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 BWG besteht in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Anderkonten ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. (2) Abweichend von § 6 Abs. 3 FM-GwG können Kreditinstitute (§ 2 Z 1 FM-GwG) gegenüber Kunden in Bezug auf (3) Die Kreditinstitute haben auch bei der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß dieser Verordnung die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen. (4) Die Kreditinstitute dürfen bei den in Abs. 2 genannten Anderkonten nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nich

§ 2 — Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Sammel-, Verlassenschafts-, Pflegschafts- oder Insolvenzanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren ↗ RIS

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Sammel-, Verlassenschafts-, Pflegschafts- oder Insolvenzanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren § 2. (1) Bei den in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers oder der Treugeber durch die Kreditinstitute unterbleiben. (2) Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität des oder der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem Rechtsanwalt oder Notar, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.

§ 3 — Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Anderkonten von Rechtsanwälten und befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften ↗ RIS

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Anderkonten von Rechtsanwälten und befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften § 3. (1) Bei den in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität der Miteigentümer als Treugeber durch die Kreditinstitute anhand eines Grundbuchsauszuges erfolgen. Dieser Grundbuchsauszug kann nur für jene Miteigentümer als Treugeberidentitätsnachweis herangezogen werden, die natürliche Personen sind. (2) Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem befugten Immobilienverwalter, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz