Online-Identifikationsverordnung
Online-IDV · V · BGBl. II Nr. 5/2017 · in Kraft seit 2017-01-03
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ermöglicht Banken und anderen Verpflichteten, Kunden ohne physische Anwesenheit digital zu identifizieren – das liberalisiert den Finanzzugang erheblich. Gleichzeitig schützt sie vor Identitätsbetrug und Geldwäsche, indem sie technische Mindeststandards für das Videoidentifikationsverfahren vorgibt. Einige technische Detailvorschriften zu Bildschirmkopien und Aufzeichnungsformat gehen über das EU-Minimum hinaus, das nur risikoäquivalente Maßnahmen verlangt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um das erhöhte Risiko auszugleichen, das sich aus der Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person ergibt, die oder deren vertretungsbefugte natürliche Person nicht physisch anwesend ist, wenn stattdessen ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) verwendet wird. (2) Die gemäß dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gelten unbeschadet der weiteren Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemäß dem FM-GwG. (3) Die Verpflichteten können unbeschadet der nach dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen weitere Sicherungsmaßnahmen zur Anhebung des Sicherheitsniveaus setzen. (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der auf die Online-Identifikation anzuwendenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.
§ 4 — Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen ↗ RIS
Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen § 4. (1) Soweit personenbezogene Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung verarbeitet werden, geschieht dies aufgrund von § 6 Abs. 4 FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 21 Abs. 4 FM-GwG). (2) Das Gespräch oder der Gesprächsteil, das oder der dem Zwecke der Online-Identifikation dient, ist jedenfalls akustisch in seiner Gesamtheit aufzuzeichnen; § 12 Abs. 4 Z 2 DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus der Online-Identifikation graphisch abbilden: (3) Der potentielle Kunde oder dessen vertretungsbefugte natürliche Person hat während der Online-Identifikation nach Aufforderung (4) Der Mitarbeiter, der die Online-Identifikation durchführt, hat sich von der Authentizität des amtlichen Lichtbildausweises wie folgt zu vergewissern: (5) Der potentielle Kunde oder dessen vertretungsbefugte natürliche Person hat während der laufenden Videoübertragung eine eigens für den Zweck der Online-Identifikation gültige, zentral generierte und an ihn per E-Mail oder SMS übermittelte Ziffernfolge unmittelbar einzugeben und
§ 5 — Zwingender Abbruch der Online-Identifikation ↗ RIS
Zwingender Abbruch der Online-Identifikation § 5. (1) Der Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Abs. 2 abzubrechen, wenn (2) Trifft den Verpflichteten die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden, dessen Identität und diejenige seiner vertretungsberechtigten natürlichen Person festzustellen und zu überprüfen, bei Vorliegen eines Falles gemäß § 5 Z 4 oder 5 FM-GwG, so ist die Online-Identifikation zu Ende zu führen und zu erwägen, eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 FM-GwG an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten. 03.11.2021 20009774 NOR40238715
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz