BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung
BVK-RiSoV · V · BGBl. II Nr. 4/2017 · in Kraft seit 2017-01-03
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung tut das Richtige: Sie befreit betriebliche Vorsorgekassen von der aufwändigen Pflicht zur Risikoanalyse-Dokumentation, weil ihr Geschäftsmodell ein nachweislich geringes Geldwäscherisiko aufweist. Statt pauschal alle Finanzintermediäre gleich zu behandeln, differenziert die Verordnung sinnvoll nach dem tatsächlichen Risiko. Die vereinfachten Sorgfaltspflichten sind verhältnismäßig, weil die Identifikation der Anspruchsberechtigten ohnehin über Sozialversicherungsdaten erfolgt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ausnahme von der Pflicht zur Aufzeichnung einer Risikoanalyse ↗ RIS
Ausnahme von der Pflicht zur Aufzeichnung einer Risikoanalyse § 1. Die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß § 4 Abs. 1 FM-GwG für Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, ist nicht erforderlich.
§ 2 — Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts ↗ RIS
Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts § 2. (1) Im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG können BV-Kassen in Bezug auf
§ 3 — Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Z 2 BMSVG ↗ RIS
Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität von Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Z 2 BMSVG § 3. (1) Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Z 2 BMSVG kann mittels der Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 4 BMSVG gemeldet werden. (2) Abs. 1 ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der BV-Kasse tritt.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz