Deregulierung, aber richtig

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Schulsparen-Sorgfaltspflichtenverordnung

Schulspar-SoV · V · BGBl. II Nr. 2/2017 · in Kraft seit 2017-01-03

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das FM-GwG setzt EU-Geldwäscherichtlinien um; vereinfachte Sorgfaltspflichten für nachweislich risikoarme Produkte sind im Rahmen der Richtlinien erlaubt und sinnvoll.

Begründung

Diese Verordnung erlaubt Banken, bei Schulspar-Konten minderjähriger Schüler vereinfachte Identifizierungsverfahren anzuwenden. Das Risiko von Geldwäsche durch Schulsparen ist vernachlässigbar; die Erleichterung entlastet Schulen, Lehrer und Banken von unnötigem Aufwand. Die Regelung ist verhältnismäßig und fördert das Sparen von Kindern.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Schulsparens ↗ RIS

Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Schulsparens § 1. (1) Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Spareinlagen (§ 31 BWG) ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FM-GwG können Kreditinstitute (§ 2 Z 1 FM-GwG) gegenüber Kunden in Bezug auf (3) Die Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die Anwendbarkeit der in den §§ 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Spareinlagen gelten auch für CRR-Kreditinstitute, welche die Tätigkeit gemäß Nr. 1 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU,

§ 2 — Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifizierung von Schülern bei Einzelschulspareinlagen ↗ RIS

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifizierung von Schülern bei Einzelschulspareinlagen § 2. (1) Bei Spareinlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, für die eine Spareinlage eröffnet wird, (2) Die Feststellung der Identität der einzelnen minderjährigen Schüler durch Kreditinstitute kann anhand (3) Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Abs. 1 sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich.

§ 3 — Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifizierung von Schülern bei Klassen-Sammelschulspareinlagen ↗ RIS

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifizierung von Schülern bei Klassen-Sammelschulspareinlagen § 3. (1) Bei Spareinlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen. (2) Die Feststellung der Identität der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, durch Kreditinstitute kann anhand einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden minderjährigen Schüler erfolgen. (3) Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Abs. 1 sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz