Lebensversicherung-Sorgfaltspflichtenverordnung
LV-SoV · V · BGBl. II Nr. 1/2017 · in Kraft seit 2017-01-03
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erlaubt Lebensversicherern, bei bestimmten niederschwelligen Produkten vereinfachte Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention anzuwenden. Sie reduziert damit Compliance-Aufwand für einen klar abgegrenzten, nachweislich risikoarmen Bereich. Die EU-Geldwäscherichtlinien schreiben diesen Rahmen vor; die Verordnung setzt ihn sachgerecht und freiheitsfreundlich um.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Betriebes der Lebensversicherung ↗ RIS
Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Betriebes der Lebensversicherung § 1. Im Bereich des Betriebes der Lebensversicherung gemäß den Z 19 bis 22 der Anlage A zu § 7 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht in Bezug auf die in § 2 genannten Versicherungsverträge ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Versicherungsunternehmen können gegenüber Kunden oder Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen in Bezug auf (2) Die Versicherungsunternehmen haben auch bei der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen. Sie dürfen bei den in Abs. 1 genannten Lebensversicherungsverträgen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. Diesfalls sind die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz