Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017
· V · BGBl. II Nr. 442/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 73/2019 · in Kraft seit 2019-04-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt intern, wie Unteroffiziere des Bundesheers ausgebildet und geprüft werden. Das ist eine legitime organisatorische Aufgabe des Staates im Bereich der Landesverteidigung. Inhaltlich werden nur militärische Ausbildungsabläufe geregelt, die niemanden außerhalb der betroffenen Dienstpersonen betreffen. Kein Eingriff in private Freiheiten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO. Diese ist Bestandteil der Unteroffiziersausbildung. (2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung. 26.05.2021 20009768 NOR40189638
§ 2 — Ziele ↗ RIS
Ziele § 2. Die Grundausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene „Trupp“ oder „Gruppe“ im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden erreicht durch Vermittlung 26.05.2021 20009768 NOR40189639
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz