Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

· BG · BGBl. I Nr. 119/2016 · in Kraft seit 2016-05-21

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 2014/54/EU ueber Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitnehmerfreizuegigkeit um (Benachteiligungsverbot, Unterstuetzungsstelle nach Art. 4).

Begründung

Dieses Gesetz schuetzt Bundesbedienstete davor, dass sie wegen der Inanspruchnahme ihres EU-Rechts auf Arbeitnehmerfreizuegigkeit benachteiligt werden, und benennt das Bundeskanzleramt als Unterstuetzungsstelle. Es setzt eine EU-Richtlinie schlank um und erweitert die Freiheit der Beschaeftigten, ohne Dritte zu belasten. Ein Gold-Plating ist nicht erkennbar; das Gesetz wird beibehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Benachteiligungsverbot und Stelle Benachteiligungsverbot § 2. Bedienstete des Bundes, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis zum Bund anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.

§ 3 — Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger ↗ RIS

Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger § 3. Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundeskanzleramt benannt. 08.01.2026 20009767 NOR40274732

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz