Bilanzgliederungsverordnung
BGVO · V · BGBl. II Nr. 437/2016 · in Kraft seit 2016-12-30
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt das einheitliche Bilanzgliederungsformat für gemeinnützige Bauvereinigungen fest. Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften genießen steuerliche Sonderrechte und stehen unter besonderer staatlicher Aufsicht; ein standardisiertes Rechnungslegungsformat ist eine verhältnismäßige Transparenzpflicht, die Kontrolle und Vergleichbarkeit ermöglicht. Die Regelung ist auf zwei kurze Paragrafen und zwei Vorlagenanhänge beschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Bilanz gemäß Anlage A, die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anlage B zu erstellen.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2016 in Kraft; sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. (2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 157/1997 tritt mit Ablauf des 29. Dezember 2016 außer Kraft und ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz