Deregulierung, aber richtig

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Bilanzgliederungsverordnung

BGVO · V · BGBl. II Nr. 437/2016 · in Kraft seit 2016-12-30

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
7Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt das einheitliche Bilanzgliederungsformat für gemeinnützige Bauvereinigungen fest. Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften genießen steuerliche Sonderrechte und stehen unter besonderer staatlicher Aufsicht; ein standardisiertes Rechnungslegungsformat ist eine verhältnismäßige Transparenzpflicht, die Kontrolle und Vergleichbarkeit ermöglicht. Die Regelung ist auf zwei kurze Paragrafen und zwei Vorlagenanhänge beschränkt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Bilanz gemäß Anlage A, die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anlage B zu erstellen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2016 in Kraft; sie ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. (2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 157/1997 tritt mit Ablauf des 29. Dezember 2016 außer Kraft und ist letztmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz