IFI-Beitragsgesetz 2016
· BG · BGBl. I Nr. 111/2016 · in Kraft seit 2016-12-31
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz ermächtigte den Bund, rund 21 Millionen Euro als einmaligen Beitrag zur Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds zu leisten. Diese Zahlung ist schon lange erfolgt und die verlangte Berichterstattung an den Nationalrat ist abgeschlossen. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund beteiligt sich an der elften Wiederauffüllung der Mittel des Asiatischen Entwicklungsfonds und sechsten Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF12) mit 21 060 000 Euro.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz