Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
· Vertrag – Mongolei · BGBl. III Nr. 226/2016 · in Kraft seit 2017-01-01
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen regelt die finanzielle Kooperation mit der Mongolei im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und dient einem legitimen außenpolitischen Zweck. Es schränkt keine inländische Freiheit ein.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 1.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz