Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung
VPDG-DV · V · BGBl. II Nr. 419/2016 · in Kraft seit 2016-12-22
32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Unterlagen Konzerne zur Dokumentation ihrer internen Verrechnungspreise erstellen müssen. Das dient der Durchsetzung einer korrekten Besteuerung und verhindert Gewinnverlagerung ins Ausland; das ist ein legitimer fiskalischer Zweck. Inhalt und Aufbau folgen eng dem international und EU-weit abgestimmten Standard, sodass kein nennenswertes nationales Übermaß erkennbar ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Master File Inhalt des Master File § 1. (1) Das Master File hat folgende fünf Teilbereiche abzudecken: (2) Das Master File enthält die Informationen für die multinationale Unternehmensgruppe als Ganzes. Ungeachtet dessen ist eine Dokumentation gegliedert nach einzelnen Geschäftsbereichen dann zulässig, wenn sie stichhaltig durch die konkreten Sachverhalte gerechtfertigt werden kann, z. B. weil die multinationale Unternehmensgruppe so aufgebaut ist, dass manche größere Geschäftsbereiche weitgehend unabhängig sind, oder weil manche Geschäftsbereiche erst vor kurzem erworben wurden. Im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen ist darauf zu achten, dass die zentralisierten Konzernfunktionen und die Geschäftsvorfälle zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen im Master File richtig beschrieben sind. Auch im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen soll das gesamte Master File mit allen Geschäftsbereichen zur Verfügung stehen. (3) Die Anforderungen des Master File sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.
§ 7 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Local File Inhalt des Local File § 7. (1) Das Local File hat folgende drei Teilbereiche abzudecken: (2) Die Anforderungen an das Local File sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.
§ 11 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Länderbezogener Bericht Dokumentationssprache § 11. Die zusätzlichen Informationen im Sinne der Anlage 3 zum länderbezogenen Bericht sind in englischer Sprache zu führen.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz