Deregulierung, aber richtig

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Gas-Monitoring-Verordnung 2017

GMO-VO 2017 · V · BGBl. II Nr. 418/2016 · in Kraft seit 2017-01-01

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt der gesamten Gaswirtschaft eine dichte Folge von Stunden-, Tages-, Monats- und Jahresmeldungen an die Regulierungsbehörde auf. Ein Teil dient der Überwachung der Versorgungssicherheit und ist gerechtfertigt. Der Umfang ist jedoch sehr groß und sollte auf die für die Aufsicht tatsächlich benötigten Daten reduziert werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Allgemeine Bestimmungen Gegenstand des Gas-Monitoring § 1. Zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft gemäß § 131 Abs. 1 GWG 2011 sind von der E-Control die erforderlichen Daten und Informationen zu erheben und zu analysieren.

§ 3 — 2. Teil ↗ RIS

2. Teil Erhebungen 1. Hauptstück Marktgebietsmanager Stundenwerte § 3. (1) Jeweils für jeden Gastag sind vom Marktgebietsmanager als stündliche Werte zu melden: (2) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager für jeden Gastag zu melden:

§ 14 — 8. Hauptstück ↗ RIS

8. Hauptstück Erdgashändler Monatswerte § 14. Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Erdgashändlern, die Erdgas importieren, zu melden:

§ 16 — Jahreswerte ↗ RIS

Jahreswerte § 16. (1) Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs sind von den Versorgern zu melden: (2) Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr ist von den Versorgern zu melden: Kundenanfrage 19.09.2023 20009753 NOR40255680

KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz