Gasstatistikverordnung 2017
GStat-VO 2017 · V · BGBl. II Nr. 417/2016 · in Kraft seit 2017-01-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet Gasunternehmen zu sehr umfangreichen statistischen Meldungen, bis hin zu Stundenwerten, mit festen Fristen und Aufbewahrungspflichten. Energiestatistik kann sinnvoll sein, der hier verlangte Detailgrad geht aber weit über das Nötige hinaus und belastet die Unternehmen erheblich. Die Meldepflichten sollten auf das tatsächlich benötigte Minimum zusammengestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — 2. Teil ↗ RIS
2. Teil Erhebungen 1. Hauptstück Betriebsstatistik Stundenwerte § 3. (1) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind als stündliche Energiemengen zu melden: (2) Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.
§ 13 — Meldepflicht ↗ RIS
Meldepflicht § 13. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens. (2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind der Betreiber des Virtuellen Handelspunkts, die Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), der Marktgebietsmanager, die Netzbetreiber, die Produzenten und Betreiber von Produktionsanlagen, die Speicherunternehmen und Betreiber von Speichern, die Versorger, der Verteilergebietsmanager. (3) Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind insbesondere die Mengen des Bezugs gasförmiger Energieträger oder die Zuordnung von Endverbrauchern zu den Verbraucherkategorien und den Größenklassen des Bezugs – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke dieser Statistik der E-Control sowie den Versorgern zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben. (4) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate und auf elektronischem Wege (etwa E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der
§ 14 — Meldetermine ↗ RIS
Meldetermine § 14. (1) Die Daten gemäß § 3, § 4, § 7, § 8, § 9 und § 10 sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln. Korrekturen insbesondere auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden. (2) Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz