Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017
G-EnLD-VO 2017 · V · BGBl. II Nr. 416/2016 · in Kraft seit 2017-01-01
58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gashändler und Netzbetreiber müssen der Regulierungsbehörde laufend Mengen- und Vorschaudaten melden, damit der Staat bei einer Gasmangellage rechtzeitig reagieren kann. Eine sichere Gasversorgung ist ein echtes Gemeinschaftsgut, das der Markt allein in der Krise nicht garantiert. Die Meldepflichten sind dicht und kosten Aufwand, sind aber sachlich an die Krisenvorsorge gebunden. Der Kern ist berechtigt und sollte erhalten bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — 2. Teil ↗ RIS
2. Teil Aktuelle und historische Daten Stundenwerte § 2. (1) Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr sind für den vorangegangen Gastag als stündliche Energiemengen zu melden: (2) Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen zu melden: (3) Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln. 11.07.2022 20009751 NOR40245393
§ 8 — 5. Teil ↗ RIS
5. Teil Vorkehrungen für den Krisenfall Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit § 8. (1) Jährlich bis zum 30. April sind von den Fernleitungsnetzbetreibern jeweils für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 6 Uhr des Vorjahres bis zum 1. Jänner 6 Uhr des aktuellen Jahres sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungs- und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Netzebenen und Betriebsmitteln zu melden. (2) Von den Erdgashändlern sind spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Erhebungszeitpunkt 1. Oktober 6 Uhr des Berichtsjahres die aus Erdgasbezugsverträgen aus Importen mit einer mehr als einjährigen Laufzeit tatsächlich bezogenen Mengen für die vorangegangenen zwölf Monate und die kontrahierten Jahresmengen (minimale und maximale Vertragswerte) für die kommenden zwölf Monate, unter Angabe der jeweiligen Restlaufzeit(en) zu melden. Instandhaltungsprogramm, Instandhaltungsstrategie 11.07.2022 20009751 NOR40245396
§ 14 — 7. Teil ↗ RIS
7. Teil Erweiterte Datenmeldungen im Engpass- bzw. Krisenfall § 14. Wenn die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 % gegenüber der initialen Nominierung beträgt (Engpassfall), die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vorliegen (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control erweiterte Datenmeldungen anordnen. Dies umfasst insbesondere: Engpassfall 11.07.2022 20009751 NOR40245397
KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz