Deregulierung, aber richtig

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Schweinegesundheitsverordnung

SchwG-VO · V · BGBl. II Nr. 406/2016 · in Kraft seit 2017-01-01

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Knüpft an EU-Tierseuchen- und Trichinenrecht an (u.a. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 zur amtlichen Anerkennung kontrollierter Haltungsbedingungen); die Seuchenbekämpfung folgt unionsrechtlichen Vorgaben.

Begründung

Die Verordnung soll die Einschleppung schwerer Tierseuchen wie der Afrikanischen Schweinepest verhindern. Solche Seuchen können ganze Bestände vernichten und sich unkontrolliert ausbreiten; das ist ein echter Schaden für Dritte und ein öffentliches Gut, das einzelne Betriebe nicht allein sichern können. Biosicherheits- und Hygienevorgaben sind dafür ein angemessenes Mittel. Daher beibehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 5 ↗ RIS

Anhang 5 Überwachungspflichtige Krankheiten Klassische Schweinepest Afrikanische Schweinepest Aujeszky´sche Krankheit Brucella suis

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für alle Betriebe im Sinne des § 1 TGG, die Schweine halten. 29.09.2021 20009743 NOR40238080

§ 3 — 2. Hauptstück ↗ RIS

2. Hauptstück Anforderungen an die Schweinehaltung und Biosicherheitsmaßnahmen Haltungsanforderungen § 3. (1) Die Haltung – ausgenommen die Freilandhaltung gemäß § 4 – hat den Anforderungen des Anhangs 1 zu entsprechen. (2) Folgende Haltungen haben darüber hinaus den Anforderungen des Anhangs 2 zu entsprechen (3) Die Aufnahme und die Beendigung von Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen ist online im VIS zu melden. Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat für die fristgerechte Meldung zu sorgen. Mastbetrieb, Mastplatz 29.09.2021 20009743 NOR40238082

§ 6 — Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen ↗ RIS

Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen § 6. (1) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat durch interne Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines/ihres Bestandes niedrig zu halten. (2) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass Einstallung 29.09.2021 20009743 NOR40238085

§ 10 — Amtliche Beaufsichtigung ↗ RIS

Amtliche Beaufsichtigung § 10. (1) Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen, sind vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin stichprobenmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau ein risikobasierter Kontrollplan zu erstellen, der sich dabei auch am Stichprobenplan gemäß § 13 orientieren kann. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen: (2) Die Kontrollhäufigkeit gemäß Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes sowie unter Berücksichtigung allfälliger amtlicher Anerkennungen gemäß § 12 und durchgeführter Überwachungsmaßnahmen gemäß § 13 zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Die Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie der Kontrollplan für das laufende Jahr sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Landeshauptmann/Landeshauptfrau jährlich bis 31. März vorzulegen. (3) Der Bericht des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 gilt als übermittelt, wenn alle erforderlichen Daten über die Kontrollergebnisse bis längstens 28. Februar des Fol

KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz