Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
· V · BGBl. II Nr. 377/2016 · in Kraft seit 2017-01-01
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung setzte 2017 den Heimarbeitstarif für die Kettenstichstickerei fest. Solche Tarife werden typischerweise jährlich neu verhandelt und durch aktuelle Vereinbarungen ersetzt. Der vorliegende Tarif aus dem Jahr 2017 ist dadurch überholt und kann aufgehoben werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
§ 2 — Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer ↗ RIS
Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer § 2. Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2017 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz