Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF
· V · BGBl. II Nr. 384/2016 · in Kraft seit 2016-12-14
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt Bundesbedienstete vor gesundheitlich nachgewiesenen Risiken durch starke elektromagnetische Felder (z. B. bei MRT-Geräten, Schweißanlagen). Sie verweist auf die allgemeine VEMF für den Privatsektor und macht diese mit nötigen Anpassungen auf Bundesdienststellen anwendbar – ein schlankes und verhältnismäßiges Vorgehen. Der Schutz vor realem körperlichem Schaden ist ein klar legitimer Staatszweck.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
§ 2 — Anwendung der VEMF ↗ RIS
Anwendung der VEMF § 2. Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 3 — Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ↗ RIS
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union § 3. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62, umgesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz