Stammdatenmeldungsverordnung 2016
StDMV 2016 · V · BGBl. II Nr. 371/2016 · in Kraft seit 2017-01-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Stammdaten Banken regelmäßig an die Nationalbank melden müssen, etwa Unternehmensdaten, Risikoansätze und Beteiligungen. Banken bergen systemische Risiken für Einleger und das Finanzsystem, daher ist eine standardisierte Aufsichtsmeldung ein legitimer und maßvoller Eingriff. Die Inhalte sind eng an das unmittelbar geltende EU-Aufsichtsrecht angebunden; ein eigenständiges Draufsatteln ist nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Zweck § 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß § 74 Abs. 2 BWG.
§ 5 — Meldestichtage und Übermittlungsfristen ↗ RIS
Meldestichtage und Übermittlungsfristen § 5. (1) Mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Meldeinhalte ist jede Veränderung der gemäß § 2 zu übermittelnden Stammdaten innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben. (2) Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Unterjährige Änderungen auf Grund von Unternehmenszusammenschlüssen oder Neugründungen sind jedoch innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden.
§ 8 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Meldeinhalte Unternehmensdaten § 8. (1) Meldungen betreffend die Unternehmensdaten sind gemäß der Anlage 1 zu übermitteln. (2) Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
§ 9 — Risikoansätze ↗ RIS
Risikoansätze § 9. (1) Kreditinstitute haben die Meldungen betreffend die zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 CRR verwendeten Risikoansätze gemäß der Anlage 2 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG haben dabei die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze anzugeben, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden. (2) Teil A.3 der Anlage 2 ist nur bis 31. Dezember 2029 zu melden. (3) Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Art. 143 CRR), dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln. 31.10.2024 20009722 NOR40266083
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz