Sicherungseinrichtungen-Stresstestverordnung
SiEi-StrV · V · BGBl. II Nr. 370/2016 · in Kraft seit 2016-12-19
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, in welchem Format die Einlagensicherungseinrichtungen ihre Stresstestergebnisse an die FMA übermitteln müssen. Die EU-Richtlinie 2014/49/EU verpflichtet Mitgliedstaaten zu regelmäßigen Stresstests der Einlagensicherung, um sicherzustellen, dass Sparguthaben im Krisenfall geschützt sind. Das standardisierte Meldeformat ist sinnvoll und auf das Notwendige beschränkt. Eine Aufhebung wäre mit EU-Recht nicht vereinbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Zweck ↗ RIS
Zweck § 1. Diese Verordnung dient der Festlegung des Inhalts und der Gliederung der an die FMA zu übermittelnden Ergebnisse der von Sicherungseinrichtungen durchgeführten Stresstests gemäß § 2 Abs. 6 ESAEG.
§ 2 — Inhalt und Gliederung der Stresstestergebnisse ↗ RIS
Inhalt und Gliederung der Stresstestergebnisse § 2. (1) Sicherungseinrichtungen haben die Ergebnisse ihrer Stresstests gemäß § 2 Abs. 6 ESAEG gemäß der Anlage zu gliedern. (2) Für jede der in der Anlage vorgesehenen Kategorien B bis E können die Sicherungseinrichtungen einen oder mehrere Tests durchführen. Wird mehr als ein prioritärer Test durchgeführt, sind die Ergebnisse in getrennten Spalten zu übermitteln.
§ 3 — Angabe von Stresstestergebnissen ↗ RIS
Angabe von Stresstestergebnissen § 3. (1) Beträge sind in Tausend Euro mit zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit zwei Nachkommastellen anzugeben. (2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse heranzuziehen. (3) Wenn in der Anlage eine Bewertung gefordert ist, ist folgende Bewertungsskala heranzuziehen: 1 Die Sicherungseinrichtung hat keine oder eine geringe Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf ermittelt, und es ist unwahrscheinlich, dass diese Bereiche Einfluss auf die Fähigkeit der Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter den Bedingungen der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S 149, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S 37, haben. 2 Die Sicherungseinrichtung ermittelte eine erhebliche Anzahl an Bereichen mit Verbesserungsbedarf, doch ist es unwahrscheinlich, dass diese Bereiche mit Verbesserungsbedarf Einfluss auf die Fähigkeit der
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz