Deregulierung, aber richtig

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Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

· V · BGBl. II Nr. 365/2016 · in Kraft seit 2016-12-06

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Art. 63 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 verpflichtet Mitgliedstaaten zu einem Genehmigungssystem für Neuanpflanzungen, begrenzt auf 1 % der Rebfläche pro Jahr. Die spezifischen regionalen Obergrenzen (300/150/50 ha) sind österreichisches Gold-Plating.

Begründung

Die EU schreibt ein Genehmigungssystem für Weinrebenpflanzungen vor, um den Gesamtmarkt zu stabilisieren. Österreich hat aber darüber hinaus strenge regionale Kontingente eingeführt (z. B. maximal 300 ha pro Jahr für Niederösterreich), die weit über das EU-Minimum hinausgehen und Neueinsteiger in den Weinbau wirksam blockieren. Diese Quoten schützen etablierte Winzer vor Konkurrenz durch neue Betriebe. Die Verwaltungsübertretungssanktion für nicht genutzte Genehmigungen (§ 4) erzeugt zusätzlichen Druck. Die regionalen Mengenbeschränkungen sollten aufgehoben werden; das EU-Mindestsystem reicht aus.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

§ 3 — Einschränkungen für Genehmigungen für Neuanpflanzungen ↗ RIS

Einschränkungen für Genehmigungen für Neuanpflanzungen § 3. (1) Die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen wird gemäß § 26 Abs. 1 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. b der VO (EU) Nr. 1308/2013 wie folgt eingeschränkt: Für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Niederösterreich“ auf höchstens 300 ha pro Jahr, für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Burgenland“ auf höchstens 150 ha pro Jahr, für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Steiermark“ auf höchstens 50 ha pro Jahr, für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Wien“ auf höchstens 10 ha pro Jahr, für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Kärnten“ auf höchstens 25 ha pro Jahr für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Oberösterreich“ auf höchstens 15 ha pro Jahr und für die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Salzburg“, „Tirol“ und „Vorarlberg“ in Summe auf höchstens 5 ha pro Jahr. (2) Wenn die zulässigen Anträge auf Neuauspflanzungen die gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Flächen und/oder 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche Österreichs überschreiten, wird gemäß § 26 Abs. 2 Weingesetz 2009 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 lit. h der VO (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrö

§ 4 — Strafbestimmungen ↗ RIS

Strafbestimmungen § 4. (1) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Anpflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen. (2) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung oder eine Genehmigung aus einem umgewandelten Pflanzungsrecht nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Anpflanzungsfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 250 € pro nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen. (3) Die Absätze 1 und 2 kommen im Fall höherer Gewalt nicht zur Anwendung, wobei Krankheit des Genehmigungsinhabers keinen Fall höherer Gewalt darstellt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz