Deregulierung, aber richtig

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung

HS-DVV · V · BGBl. II Nr. 356/2016 · in Kraft seit 2017-01-01

72/14 Hochschülerschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung schreibt der Studentenvertretung im Detail vor, wie sie ihre Angestellten bezahlen und einstellen muss: Anbindung an das staatliche Gehaltsschema, öffentliche Ausschreibungspflicht selbst für geringfügige Stellen und feste Obergrenzen für Gehaltserhöhungen. Eine Selbstverwaltungskörperschaft kann ihre Dienstverträge nach allgemeinem Arbeitsrecht selbst gestalten; diese kleinteilige staatliche Lohn- und Ausschreibungssteuerung ist überflüssige Bürokratie. Der formale Rahmen kann bleiben, die starren Vorgaben zu Entgelt und Pflichtausschreibung sollten gestrichen werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 4 — Veröffentlichung von Stellenausschreibungen ↗ RIS

Veröffentlichung von Stellenausschreibungen § 4. (1) Stellen, die für die Dauer von mehr als drei Monaten zu besetzen sind, sind öffentlich, insbesondere auf der Homepage der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Dauer von mindestens zwei Wochen auszuschreiben. (2) Jede Stellenausschreibung hat insbesondere (3) Diese öffentliche Ausschreibungspflicht gilt auch für Stellen mit geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBI. Nr. 189/1955. (4) Die Dienstgeberin hat jede Ausschreibung nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere sind die auf die ausgeschriebene Stelle bezogenen Bewerbungen samt Beilagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

§ 7 — Einreihung und Bemessung des Einstiegsentgelts ↗ RIS

Einreihung und Bemessung des Einstiegsentgelts § 7. (1) Die Einreihung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers hat nach den jeweils zutreffenden Verwendungsbildern des Abs. 2 zu erfolgen. Diese orientieren sich am Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes gemäß § 71 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, wobei die Entlohnungsgruppen v1 bis v5 den gleichbezeichneten Verwendungsbildern gemäß Abs. 2 entsprechen. In einem Verwendungsbild erfolgt die Einreihung anhand der entsprechenden Entlohnungsstufe der gleichbezeichneten Entlohnungsgruppe gemäß § 71 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948. (2) Der Einreihung sind nachstehende Verwendungsbilder zugrunde zu legen: v5 Ungelernte Hilfskräfte ohne facheinschlägige Ausbildung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, wie beispielsweise Reinigungskräfte, Plakatiererinnen und Plakatierer oder Personen, die Flyer verteilen oder ähnliche einfache Tätigkeiten durchführen; v4 Gelernte Hilfskräfte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen fachliche

§ 9 — Entgelterhöhung ↗ RIS

Entgelterhöhung § 9. (1) Eine Erhöhung des Entgelts erfolgt ausschließlich durch Vereinbarung der Dienstgeberin mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Änderung des Dienstvertrages. Eine solche Vereinbarung ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme in das Dienstverhältnis erstmals zulässig. Jede weitere Erhöhung ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Erhöhungsvereinbarung zulässig. Insgesamt sind höchstens fünf Erhöhungsvereinbarungen zulässig. Die jeweilige Erhöhung darf fünf Prozent des Bruttomonatsentgelts nicht überschreiten. (2) Das Entgelt unterliegt den allgemeinen Bezugserhöhungen für den Bundesdienst. (3) Ein Anspruch auf sonstige Entgelte – mit Ausnahme einer Mehr- bzw. Überstundenvergütung sowie der Sonderzahlungen – besteht nicht. (4) Mehr- bzw. Überstunden sind ausnahmslos nur nach vorheriger Anordnung durch die Dienstgeberin zu leisten. Die Abgeltung von Mehr- bzw. Überstundenarbeit durch Zeitausgleich ist primär anzustreben und dienstvertraglich zu vereinbaren.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz