Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017
· V · BGBl. II Nr. 341/2016 · in Kraft seit 2016-11-23
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung setzte den Pensionsanpassungsfaktor ausschließlich für das Jahr 2017 auf 1,008 fest. Mit Ablauf des Jahres 2017 ist sie vollständig gegenstandslos und kann ersatzlos aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 mit 1,008 festgesetzt. 25.11.2019 20009701 NOR40187853
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz