Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2017

· V · BGBl. II Nr. 341/2016 · in Kraft seit 2016-11-23

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzte den Pensionsanpassungsfaktor ausschließlich für das Jahr 2017 auf 1,008 fest. Mit Ablauf des Jahres 2017 ist sie vollständig gegenstandslos und kann ersatzlos aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 mit 1,008 festgesetzt. 25.11.2019 20009701 NOR40187853

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz