Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 207/2016 · in Kraft seit 2016-10-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Rahmenabkommen der EU mit Vietnam ueber Partnerschaft und Zusammenarbeit; aussenpolitisches Abkommen ohne inlaendische Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — TITEL I ↗ RIS
TITEL I ART UND GELTUNGSBEREICH ARTIKEL 1 Allgemeine Grundsätze (1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts, wie sie in den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen festgelegt sind und in der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 und in anderen einschlägigen internationalen Verträgen, die unter anderem das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz pacta sunt servanda zum Ausdruck bringen, bekräftigt wurden, und für die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, niedergelegt sind, die die Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien sind und ein wesentliches Element dieses Abkommens bilden. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Fort
KI-Analyse · 2026-07-20 · 67 §§ im Datensatz