Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. II Nr. 340/2016 · in Kraft seit 2016-11-22
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung stellte fest, dass die Österreichische Kommende des Johanniterordens als kirchliche Einrichtung mit öffentlich-rechtlichem Status errichtet wird. Dieser einmalige Anerkennungsakt ist seit Oktober 2016 vollzogen. Die Kundmachung hat keine operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Österreichische Kommende des Johanniterordens mit Sitz in 3340 Waidhofen an der Ybbs wird mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 als Einrichtung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz