Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

· V · BGBl. II Nr. 338/2016 · in Kraft seit 2016-11-19

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die interne Grundausbildung der Bediensteten im damaligen Gesundheits- und Frauenressort. Sie betrifft ausschließlich das interne Dienstrecht und keinen Bürger und kein Unternehmen. Dass das Ressort heute anders heißt, ist eine reine Formsache - die laufende Grundausbildung wird vom Nachfolgeressort einfach weitergeführt; inhaltlich ist die Verordnung nicht erledigt. Eine Streichung brächte keinen Freiheitsgewinn.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (2) Ausgenommen sind jene Ressortbediensteten, (3) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 31 BDG 1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/2016 sind sinngemäß anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht.

§ 3 — Ausbildungsleiter/in ↗ RIS

Ausbildungsleiter/in § 3. Ausbildungsleiter/in ist die/derjenige, die-/der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen für die Ausbildung zuständig ist.

§ 9 — Prüfungskommission ↗ RIS

Prüfungskommission § 9. (1) Im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden und von der/dem Bundesminister/in für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. (2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zur/Zum Vorsitzenden ist ein/e Bedienstete/r des Höheren Dienstes des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu bestellen. (3) Bei Bedarf kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden. (4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, Dienstzuteilung an eine ressortfremde Organisationeinheit, bei einer Außerdienststellung bzw. einer Karenzierung. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz