Statistik über Selbstständigkeit
· V · BGBl. II Nr. 326/2016 · in Kraft seit 2017-01-01
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtete Statistik Austria ausschließlich, im Jahr 2017 quartalsweise Daten über Selbständigkeit zu erheben und die Ergebnisse bis Ende 2018 zu veröffentlichen. Beide Fristen sind seit Jahren abgelaufen und die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr. Sie ist gegenstandslos und kann ersatzlos aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität ↗ RIS
Art der Erhebung, Periodizität, Kontinuität § 3. Die Erhebung der Daten gemäß § 2 ist im Jahr 2017 in jedem Kalenderquartal in Form von Zusatzfragen gemeinsam mit der statistischen Erhebung gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 durchzuführen.
§ 5 — Veröffentlichung ↗ RIS
Veröffentlichung § 5. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über die Selbstständigkeit bis 31. Dezember 2018 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
§ 7 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz