Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Vermessungsverordnung 2016

VermV 2016 · V · BGBl. II Nr. 307/2016 · in Kraft seit 2016-12-01

95/03 Vermessungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, wie Grundstücksgrenzen vermessen, gekennzeichnet und in Plänen dargestellt werden. Damit sorgt sie für klare, nachprüfbare Eigentumsgrenzen im Kataster, was Streit verhindert und Eigentum absichert. Es geht um rein technische Genauigkeitsregeln ohne nennenswerte Belastung der Bürger. Die Verordnung erfüllt eine echte Ordnungsfunktion und sollte bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Bestimmungen über Vermessungen Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen § 2. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern. (2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch (3) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann indirekt erfolgen, wenn (4) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind, wobei zur besseren Kenntlichmachung zusätzlich Farbmarken angebracht werden können. (5) Die Festlegung und Kennzeichnung der Grenzpunkte abstoßender Grundstücksgrenzen, die koordinativ noch nicht festgelegt sind, kann entlang einer Geraden entfallen, sofern die Eigentümer dies ausdrücklich wünschen. Dazu muss die Festlegung der Grenze als Gerade im Protokoll gemäß § 13 mit der Unterschrift der Eigentümer dokumentiert sein. Sind die Grenzpunkte bereits koordinativ bestimmt, ist § 5 anzuwenden.

§ 6 — Genauigkeit der Messungen ↗ RIS

Genauigkeit der Messungen § 6. (1) Die Bestimmung der Messpunkte ist so vorzunehmen, dass (2) Die Bestimmung der Grenzpunkte ist so vorzunehmen, dass bei der Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5 cm in der Lage nicht überschritten wird.

§ 8 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Bestimmungen über Pläne Planinhalt § 8. (1) Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören: (2) Die Flächenausmaße und die Rundungsdifferenzen sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben. (3) Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte im geodätischen Bezugssystem MGI sind in Meter auf die zweite Dezimalstelle gerundet, die kartesischen ETRS89-Koordinaten und die Bestimmungselemente der Kreisbögen auf die dritte Dezimalstelle gerundet anzugeben. (4) Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen. Dieser Plan hat in der Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 nur die Angaben zu der jeweils betroffenen Katastralgemeinde zu enthalten. Werden alle Grenzpunkte in einem gemeinsamen Koordinatenverzeichnis angeführt, so sind diese getrennt je Katastralgemeinde anzugeben. Grenzpunkte auf der Katastralgemeindegrenze sind jedenfalls in allen Plänen anzugeben. Zusätzliche Angaben in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindeübergreifenden Informationen dienen, sind zul

KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz