Übereinkommen von Paris
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 197/2016 · in Kraft seit 2024-07-31
99/09 Meteorologie · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Uebereinkommen von Paris zum Klimaschutz; voelkerrechtliche Klimazusage, konkrete inlaendische Pflichten ergeben sich erst aus Umsetzungsgesetzen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Dieses Übereinkommen zielt darauf ab, durch Verbesserung der Durchführung des Rahmenübereinkommens einschließlich seines Zieles die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaänderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, indem unter anderem (2) Dieses Übereinkommen wird als Ausdruck der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten durchgeführt. 27.11.2020 20009674 NOR40187441
KI-Analyse · 2026-07-20 · 30 §§ im Datensatz