Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
PA-PFA-AV · V · BGBl. II Nr. 301/2016 · in Kraft seit 2016-09-01
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Ausbildung und Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe. Weil diese Kräfte unmittelbar am kranken und pflegebedürftigen Menschen arbeiten, ist ein nachweisbares Mindestkönnen ein berechtigter Schutz Dritter vor ernstem Schaden. Die Anforderungen bewegen sich im Rahmen des Notwendigen und schaffen keine künstliche Marktzutrittshürde über die Sicherheit hinaus. Sie ist daher gerechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Regelungsinhalt § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe: (2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem Pflegeassistenzberuf.
§ 20 — Beurteilungsstufen ↗ RIS
Beurteilungsstufen § 20. (1) Für die Leistungsbeurteilung in der PA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden: (2) Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 82 §§ im Datensatz