Deregulierung, aber richtig

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Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs für Sozialpädagogik

· K · BGBl. II Nr. 300/2016 · in Kraft seit 2016-09-01

70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Bekanntmachung veröffentlicht den Lehrplan der Katholischen Kirche für den Religionsunterricht an Kollegs für Sozialpädagogik. Wie bei allen Religionslehrplänen ist dies eine gesetzlich vorgeschriebene Formalität, bei der der Staat ausschließlich den Kirchenlehrplan bekannt macht. Die Verordnung erfüllt eine verfassungsrechtliche Pflicht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs für Sozialpädagogik wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten hinsichtlich der 1. Semester mit Wirksamkeit vom 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. Nr. 701/1993.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. In Anlage II (Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik [einschließlich Kolleg für Berufstätige]) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. Nr. 355/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr. 204/2016, lautet in Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) die lit. a (Katholischer Religionsunterricht):

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