Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak
· V · BGBl. II Nr. 303/2016 · in Kraft seit 2016-11-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung löste die Betriebskrankenkasse Austria Tabak zum 31. Dezember 2016 auf und regelte die Übertragung von Vermögen und Versicherten auf die NÖ Gebietskrankenkasse bis Juni 2017. Alle Fristen und Übertragungsschritte sind längst abgelaufen und vollzogen. Die Verordnung hat keine fortlaufende normative Wirkung mehr – sie ist eine erledigte Auflösungsverfügung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Betriebskrankenkasse Austria Tabak gilt aufgrund des Antrages der Generalversammlung der Betriebskrankenkasse vom 3. November 2015 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 als aufgelöst, wobei die Rechtsfähigkeit der Betriebskrankenkasse und die Beschlussfähigkeit ihrer Organe ausschließlich zur Durchführung der Abschlussarbeiten (Erstellung des Jahresabschlusses 2016) und der Übertragung des Vermögens bis 30. Juni 2017 aufrecht bleiben.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Das zum Stichtag 31. Mai 2017 vorhandene Vermögen und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse Austria Tabak, abzüglich des in Abs. 3 Z 2 genannten Betrages, gehen mit 1. Juni 2017 auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse über. (2) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat das übernommene Netto-Finanzvermögen entsprechend einem Verteilungsschlüssel an die übrigen Gebietskrankenkassen bis zum 31. August 2017 zu überweisen. Der diesbezügliche Verteilungsschlüssel ist vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung der Gebietskrankenkassen auf Grundlage der Zahl der zum 31. Dezember 2016 bei der Betriebskrankenkasse Austria Tabak versicherten Pensionistinnen und Pensionisten zu erstellen. (3) Unter der Voraussetzung, dass die Austria Tabak GmbH zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der Betriebskrankenkasse Austria Tabak zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus sind dieser Stiftung von der Betriebskrankenkasse Austria Tabak weiters 12% ihres im Jahresabschluss 2016 ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. (4) Im Falle der Auflösung der Stiftung
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit sowie die Leistungszugehörigkeit und zuständigkeit bezüglich der zum Stichtag 31. Dezember 2016 bei der Betriebskrankenkasse Austria Tabak versicherten Personen und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen gehen mit 1. Jänner 2017 auf die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse über. Für die Versicherten und deren anspruchsberechtigte Angehörige gelten ab 1. Jänner 2017 - unbeschadet des § 2 Abs. 3 - die Vorschriften (Satzungen, Krankenordnungen etc.) der jeweiligen Gebietskrankenkasse. Dies gilt auch für Angelegenheiten aus dem Versicherungs-, Leistungs- und Beitragsrecht, die den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2017 umfassen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz