Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
Sonderausgaben-DÜV · V · BGBl. II Nr. 289/2016 · in Kraft seit 2016-10-25
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt, wie Spenden und Kirchenbeiträge automatisch ans Finanzamt gemeldet werden, damit sie als Sonderausgaben ohne eigenes Zutun des Steuerzahlers berücksichtigt werden. Sie vereinfacht den Steueralltag der Bürger und ist freiwillig, weil jeder die Übermittlung untersagen kann. Der Datenschutz ist ausdrücklich abgesichert; die Last liegt bei den Organisationen, nicht beim Bürger.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines § 1. (1) Ein Zuwendungsempfänger, für den gesetzlich die Verpflichtung zur Datenübermittlung vorgesehen ist (übermittlungspflichtige Organisation) hat in Bezug auf Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2016 erfolgen, eine Datenübermittlung durchzuführen, wenn diesem der Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum (Identifikationsdaten) des Zuwendenden bekannt gegeben wurden. (2) Die Verpflichtung zur Datenübermittlung betrifft sämtliche Zuwendungen, die im Kalenderjahr der Bekanntgabe der Identifikationsdaten und einem späteren Kalenderjahr erfolgen. Die Verpflichtung entfällt durch die Untersagung der Übermittlung durch den Zuwendenden.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Der Zuwendende kann der übermittlungspflichtigen Organisation die Datenübermittlung ausdrücklich untersagen. In diesem Fall darf ab der Untersagung bis zu einer neuerlichen Bekanntgabe der Identifikationsdaten keine Datenübermittlung erfolgen. Die Untersagung der Datenübermittlung muss der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber so erteilt werden, dass sie für diese unzweifelhaft als solche erkennbar ist; sie ist von ihr zu dokumentieren.
§ 9 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Übermittlung der Daten § 9. Die elektronische Datenübermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.
§ 14 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Behandlung der Daten § 14. Im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Zuwendenden ist verwaltungsorganisatorisch und technisch Folgendes sicherzustellen:
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz