Deregulierung, aber richtig

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Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an der Oberstufe der Allgemein bildenden höheren Schulen

· K · BGBl. II Nr. 279/2016 · in Kraft seit 2016-09-01

70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Bekanntmachung veröffentlicht den Lehrplan des evangelischen Oberkirchenrates für den Religionsunterricht in den Oberstufen allgemeinbildender höherer Schulen. Wie bei allen Religionslehrplänen bestimmt die Kirche den Inhalt selbst; der Staat macht ihn nur bekannt. Die Bekanntmachung ist nach dem Religionsunterrichtsgesetz rechtlich verpflichtend.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an der Oberstufe der Allgemein bildenden höheren Schulen wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B. erlassen und wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten hinsichtlich der 5. Klassen mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 192/2005 und der Anlage zu dieser Bekanntmachung.

§ 2 — „Oberstufe ↗ RIS

§ 2. In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung und Bekanntmachung BGBl. II Nr. 219/2016, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) sublit. aa (Pflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht) der die Oberstufe betreffende Teil: „Oberstufe Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 279/2016.“

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz