Gesundheitsberuferegister-Gesetz
GBRG · BG · BGBl. I Nr. 87/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz zwingt Angehörige von Gesundheitsberufen, sich vor jeder Berufsausübung in ein Register eintragen zu lassen; ohne Eintragung darf nicht gearbeitet werden. Ein öffentliches Verzeichnis kann Patienten Sicherheit geben, doch eine Eintragung als Voraussetzung der Berufsausübung mit eigener Behördenstruktur und Meldepflichten geht über das von der EU Geforderte hinaus. Die Pflichtregistrierung als Zugangsschranke sollte zu einer schlanken Melde- oder Auskunftslösung abgemildert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters. (2) Das Gesundheitsberuferegister wird für (3) Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht. Gesundheitspflegeberuf 28.07.2025 20009644 NOR40271193
§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Gesundheitsberuferegister Registrierungsbehörden § 4. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß § 10 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen. (2) Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Abs. 1 betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind. (3) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nicht von Abs. 1 erfasst sind. (4) Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 3 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberufli
§ 15 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Eintragung in das Gesundheitsberuferegister Eintragung § 15. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Assistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten. (1a) Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen: (2) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden. (3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, oder ein vergleichbarer Nachwei
§ 16 — Versagung der Eintragung ↗ RIS
Versagung der Eintragung § 16. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen. 26.04.2017 20009644 NOR40192685
§ 17 — Änderungsmeldungen ↗ RIS
Änderungsmeldungen § 17. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden: (2) Die Meldung kann (3) Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen. 26.04.2017 20009644 NOR40186859
KI-Analyse · 2026-06-06 · 33 §§ im Datensatz