Deregulierung, aber richtig

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Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016

ZBV 2016 · V · BGBl. II Nr. 261/2016 · in Kraft seit 2016-09-21

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

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30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Steuervorteile für hochqualifizierte Zuzügler in Forschung, Kunst und Sport sind im Grundsatz freiheitserweiternd und stärken den Wirtschaftsstandort durch Steuerwettbewerb. Der Beantragungsprozess ist aber unnötig bürokratisch: Die Sechs-Monats-Frist (§ 1), jährliche Nachweispflichten (§ 6) und die Pflicht zur Einholung von Gutachten bei FFG oder Ministerien (§ 8) erhöhen den Aufwand ohne entsprechenden Mehrwert. Klare objektive Kriterien ohne ministerielle Ermessensgutachten würden denselben Selektionseffekt erzielen und den Verwaltungsaufwand erheblich senken.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Antragstellung und Bescheid ↗ RIS

Antragstellung und Bescheid § 1. (1) Das Finanzamt Österreich kann auf Antrag der zuziehenden Person die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen (§ 103 Abs. 1 EStG 1988) und einen Zuzugsfreibetrag (§ 103 Abs. 1a EStG 1988) zuerkennen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis im Sinne des § 7 Abs. 1 samt den dazugehörigen Nachweisen beizulegen. (2) Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen. (3) Ist es dem Antragsteller nicht möglich, bei der Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen (§ 7 Abs. 1) vorzulegen, kann das Finanzamt Österreich auf Antrag eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewähren. (4) Das Finanzamt Österreich hat über einen Antrag für die gesamte Dauer der Zuzugsbegünstigung (§ 6) abzusprechen. Im Fall der Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes ist auch die Höhe des Durchschnittssteuersatzes im Sinne des § 5 Abs. 1 festzusetzen. 28.01.2021 20009641 NOR40230770

§ 6 — Dauer ↗ RIS

Dauer § 6. (1) Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen ist ab dem Zuzugszeitpunkt bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zuzuerkennen, in dem der Steuersatz im Sinne des § 5 Abs. 3 erstmalig mindestens 48% erreicht. (2) Der Zuzugsfreibetrag ist ab dem Zuzugszeitpunkt für fünf Jahre zuzuerkennen. (3) Die Zuzugsbegünstigung erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: (4) Das Finanzamt hat jeweils im Rahmen der Veranlagung zu prüfen, ob einer der in Abs. 3 genannten Umstände eingetreten ist.

§ 8 — Beiziehung von Sachverständigen ↗ RIS

Beiziehung von Sachverständigen § 8. Liegt das öffentliche Interesse nicht gemäß § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 jedenfalls vor, kann das Finanzamt zur sachverständigen Beurteilung des öffentlichen Interesses in Fällen des § 2 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), in Fällen des § 3 den für Kunst und Kultur zuständigen Bundesminister und in Fällen des § 4 den für Sport zuständigen Bundesminister beiziehen. 21.01.2021 20009641 NOR40230772

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz