Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018
· V · BGBl. II Nr. 256/2016 · in Kraft seit 2016-09-15
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Der Beirat wurde ausschließlich für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018 eingesetzt; § 9 sieht seine Auflösung mit Wegfall der Aufgaben ausdrücklich vor. Das Jahr 2018 ist seit mehr als sieben Jahren abgeschlossen, alle Aufgaben sind erledigt. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist vollständig gegenstandslos.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einsetzung des Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018 ↗ RIS
Einsetzung des Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018 § 1. Es wird ein Beirat für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018 eingerichtet.
§ 9 — Auflösung ↗ RIS
Auflösung § 9. Mit Wegfall der Aufgaben gemäß § 2 wird der Beirat aufgelöst.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz