Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher

VZKG-V · V · BGBl. II Nr. 255/2016 · in Kraft seit 2016-09-18

20/06 Konsumentenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das VZKG setzt die EU-Zahlungskontenrichtlinie (2014/92/EU) um, die ein Basiskonto für benachteiligte Verbraucher vorschreibt; die Verordnung definiert, welche Gruppen als schutzbedürftig gelten.

Begründung

Diese Verordnung definiert, welche Verbrauchergruppen als besonders schutzbedürftig im Sinne des Zahlungskontogesetzes gelten und daher Anspruch auf ein Basiskonto haben. Ein Basiskonto ist EU-rechtlich vorgeschrieben, damit auch sozial schwache Menschen am Zahlungsverkehr teilnehmen können. Die Verordnung setzt diese EU-Vorgabe um und ist daher beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Folgende Verbraucher sind sozial oder wirtschaftlich besonders bedürftig im Sinne des § 26 Abs. 2 VZKG:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz