Festlegung von Gruppen sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftiger Verbraucher
VZKG-V · V · BGBl. II Nr. 255/2016 · in Kraft seit 2016-09-18
20/06 Konsumentenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung definiert, welche Verbrauchergruppen als besonders schutzbedürftig im Sinne des Zahlungskontogesetzes gelten und daher Anspruch auf ein Basiskonto haben. Ein Basiskonto ist EU-rechtlich vorgeschrieben, damit auch sozial schwache Menschen am Zahlungsverkehr teilnehmen können. Die Verordnung setzt diese EU-Vorgabe um und ist daher beizubehalten.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Folgende Verbraucher sind sozial oder wirtschaftlich besonders bedürftig im Sinne des § 26 Abs. 2 VZKG:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz