Parameterverordnung – Bankenabwicklung
· V · BGBl. II Nr. 252/2016 · in Kraft seit 2016-04-30
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den variablen Haushaltsparameter für Brückenfinanzierungen bei Bankenabwicklungen fest. Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 schreibt eine solche Verordnung ausdrücklich vor; ohne sie fehlte die formelle Rechtsgrundlage für den Einsatz öffentlicher Mittel bei Bankenabwicklungen. Der Inhalt ist knapp, füllt aber eine gesetzlich zwingend vorgesehene Lücke im Haushaltsrecht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen für Brückenfinanzierungsmaßnahmen als Darlehen zur Abwicklung von Banken nach § 123c des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015) ändert sich in jenem Ausmaß, in dem Auszahlungen auf Grund von Brückenfinanzierungsmaßnahmen nach § 123c BaSAG zu erfolgen haben.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2016 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz