Deregulierung, aber richtig

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Parameterverordnung – Bankenabwicklung

· V · BGBl. II Nr. 252/2016 · in Kraft seit 2016-04-30

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt den variablen Haushaltsparameter für Brückenfinanzierungen bei Bankenabwicklungen fest. Das Bundeshaushaltsgesetz 2013 schreibt eine solche Verordnung ausdrücklich vor; ohne sie fehlte die formelle Rechtsgrundlage für den Einsatz öffentlicher Mittel bei Bankenabwicklungen. Der Inhalt ist knapp, füllt aber eine gesetzlich zwingend vorgesehene Lücke im Haushaltsrecht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen für Brückenfinanzierungsmaßnahmen als Darlehen zur Abwicklung von Banken nach § 123c des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015) ändert sich in jenem Ausmaß, in dem Auszahlungen auf Grund von Brückenfinanzierungsmaßnahmen nach § 123c BaSAG zu erfolgen haben.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2016 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz