Deregulierung, aber richtig

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Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

· V · BGBl. II Nr. 211/2016 · in Kraft seit 2016-09-01

70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung legt fuer ueber 220 einzelne Lehrberufe bis auf die Unterrichtsstunde genau fest, was an den Berufsschulen unterrichtet werden muss. Diese zentrale Feinsteuerung schraenkt zwar niemanden unmittelbar ein, nimmt aber Schulen und Ausbildungsbetrieben den Spielraum, die Ausbildung praxisnah selbst zu gestalten. Sinnvoll sind allenfalls grobe Rahmenvorgaben; die kleinteilige, fuer jeden Beruf einzeln vorgeschriebene Stundenverteilung sollte entfallen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage 1 RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF ARCHIV-, BIBLIOTHEKS- UND INFORMATIONSASSISTENT/ARCHIV-, BIBLIOTHEKS- UND INFORMATIONSASSISTENTIN I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 440 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 320 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion Politische Bildung 80 Deutsch und Kommunikation 80 Berufsbezogene Fremdsprache 100 Betriebswirtschaftlicher Unterricht Angewandte Wirtschaftslehre 280 Betriebswirtschaftliches Projektpraktikum 140 Fachunterricht Archiv-, Bibliotheks- und Informationswesen 320 Kommunikation und Marketing 240 Fachpraktikum 200 Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) 1 440 Freigegenstände Religion Lebende Fremdsprache Deutsch Angewandte Mathematik Unverbindliche Übungen Bewegung und Sport Angewandte Informatik Förderunterricht II. BEMERKUNGEN ZUR STUNDENTAFEL Das Stundenausmaß für den Religionsunterricht beträgt an Die Bildungsdirektion kann nach den örtlichen Erfordernissen nach Absprache mit der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Stundenausmaß für den Religionsunterricht an ganzjährigen Berufsschulen bis

§ 6 — Inkrafttreten; Außerkraftreten ↗ RIS

Inkrafttreten; Außerkraftreten § 6. (1) Die Bildungsdirektion wird gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die in den nachstehenden Absätzen vorgesehenen Inkrafttretenstermine um bis zu einem Jahr zu verschieben, soweit dies aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerinnen- und Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist. Gleichzeitig ist ein in diesem Zusammenhang allenfalls erforderliches Verschieben des Außerkrafttretens von Anlagen gemäß den nachstehenden Absätzen vorzunehmen. (2) Diese Verordnung sowie die in den Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2016 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2017, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2019 in Kraft. (3) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2017 treten wie folgt in Kraft: (4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2018 treten wie folgt in Kraft: (5) Die Anlagen 

KI-Analyse · 2026-07-20 · 220 §§ im Datensatz