Deregulierung, aber richtig

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Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016

· V · BGBl. II Nr. 204/2016 · in Kraft seit 2016-09-01

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung legt die Lehrpläne für staatliche Bildungsanstalten im Elementar- und Sozialpädagogikbereich fest und wurde zuletzt 2023 aktualisiert. Die Festlegung verbindlicher Curricula für staatliche Fachschulen ist eine operative Notwendigkeit – ohne Lehrplan können diese Schulen nicht geordnet unterrichten. Die EU-Empfehlung 2006/962/EG ist rechtlich nicht bindend und begründet keine Verpflichtung; das Sachurteil stützt sich allein auf den nationalen Bildungsauftrag.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrpläne ↗ RIS

Lehrpläne § 1. (1) Für die nachstehend genannten Bildungsanstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen: 1. Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Anlage 1 2. Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Anlage 2 (2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen. 27.12.2019 20009623 NOR40186243

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. (1) Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. (2) Die Anlage 1 Abschnitt I sowie Abschnitt VII Unterabschnitt F und die Anlage 2 Abschnitt I sowie Abschnitt VII Unterabschnitt D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges jeweils mit 1. September 2019 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft. (3) Die Abschnitte I und VII der Anlage 1 und die Abschnitte I und VII der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. (4) Anlage 1 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2023 tritt hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufste

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