Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
· V · BGBl. II Nr. 225/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 100/2026 · in Kraft seit 2026-04-23
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten nach dem Militärbefugnisgesetz, der militärische Überwachungsmaßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit prüft. Militärische Nachrichtendienstaktivitäten bedürfen einer unabhängigen rechtlichen Kontrolle; die klare Vergütungsregelung ist Voraussetzung für die Besetzung dieses Amtes. Die Verordnung wurde zuletzt 2026 aktualisiert und ist aktuell.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 67,69 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, pro Kalendermonat. (2) Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 33,84 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 GehG pro Kalendermonat. 23.04.2026 20009622 NOR40277313
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Entschädigung ist am Beginn jeden Monates auszuzahlen. Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung zu ersetzen. 23.04.2026 20009622 NOR40277314
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz