Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ als Bestätigungsstelle
· V · BGBl. II Nr. 208/2016 · in Kraft seit 2016-08-02
20/12 Urkunden · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung stellt fest, dass der Verein A-SIT als Bestätigungsstelle für elektronische Signaturen nach dem SVG geeignet ist. Das EU-Recht (eIDAS-Verordnung, SVG) verlangt solche akkreditierten Stellen, damit elektronische Signaturen Rechtswirkung entfalten. A-SIT übt diese Funktion weiterhin aus, die Verordnung hat also noch operative Wirkung. Der EU-Rahmen lässt keinen wesentlichen Spielraum für eine Streichung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ ↗ RIS
Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ Die Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“, die Aufgaben einer Bestätigungsstelle nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen wahrzunehmen, wird festgestellt.
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 Hinweis auf die Notifikation Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/149/A).
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz