Deregulierung, aber richtig

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Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ als Bestätigungsstelle

· V · BGBl. II Nr. 208/2016 · in Kraft seit 2016-08-02

20/12 Urkunden · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014 und Richtlinie (EU) 2015/1535; das SVG setzt den EU-Rahmen um und verlangt die formelle Feststellung geeigneter Bestätigungsstellen.

Begründung

Diese Verordnung stellt fest, dass der Verein A-SIT als Bestätigungsstelle für elektronische Signaturen nach dem SVG geeignet ist. Das EU-Recht (eIDAS-Verordnung, SVG) verlangt solche akkreditierten Stellen, damit elektronische Signaturen Rechtswirkung entfalten. A-SIT übt diese Funktion weiterhin aus, die Verordnung hat also noch operative Wirkung. Der EU-Rahmen lässt keinen wesentlichen Spielraum für eine Streichung.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ ↗ RIS

Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ Die Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“, die Aufgaben einer Bestätigungsstelle nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen wahrzunehmen, wird festgestellt.

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Hinweis auf die Notifikation Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/149/A).

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