Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung
SVV · V · BGBl. II Nr. 208/2016 · in Kraft seit 2016-08-02
20/12 Urkunden · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung füllt Umsetzungsspielräume aus, die die EU-Verordnung über elektronische Signaturen (eIDAS) den Mitgliedstaaten belässt: Gebühren für die Behördenaufsicht, technische Sicherheitsanforderungen und Vorgaben für die Zertifikatsdatenbank. Der Schutzzweck – sichere digitale Signaturen und Vertrauensdienste im Rechts- und Wirtschaftsverkehr – ist legitim, weil Bürgerinnen und Bürger die Sicherheit von Signaturanbietern nicht selbst beurteilen können. Eine Abschaffung wäre EU-rechtswidrig und würde die Aufsicht über digitale Signaturanbieter lahmlegen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gebühren für Aufsichtstätigkeiten ↗ RIS
Gebühren für Aufsichtstätigkeiten § 1. (1) Von den Vertrauensdiensteanbietern (VDA) sind für Leistungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit folgende Gebühren zu entrichten: 1. Analyse der Konformitätsbewertungsberichte gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. b iVm Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19 im Sinne § 3 Abs. 1 Z 1 SVG 2 500 Euro; 2. Durchführung von Überprüfungen der qualifizierten VDA gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. e iVm Art. 20 Abs. 2 erster Fall eIDAS-VO a) bei Überprüfungen aufgrund sicherheitsrelevanter Anlässe 4 500 Euro; b) bei Überprüfungen ohne sicherheitsrelevante Anlässe 1 000 Euro; 3. Verleihung des Qualifikationsstatus an VDA und die von ihnen erbrachten Dienste sowie Entzug dieses Status gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. g iVm Art. 20 und 21 eIDAS-VO 700 Euro; 4. Erteilung von Auflagen gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. j eIDAS-VO 700 Euro; 5. Überprüfung des Vorliegens und der ordnungsgemäßen Anw
§ 2 — Erbringung von qualifizierten Vertrauensdiensten ↗ RIS
Erbringung von qualifizierten Vertrauensdiensten § 2. (1) Werden die Einrichtungen eines qualifizierten VDA organisatorisch oder technisch getrennt geführt, so ist durch Sicherheitsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Übertragung der Daten zwischen den Teileinrichtungen nicht zu einer Kompromittierung der qualifizierten Vertrauensdienste führt. (2) Die technischen Einrichtungen eines qualifizierten VDA sind so zu gestalten, dass deren Funktionen und Anwendungen, die zu den bereitgestellten qualifizierten Vertrauensdiensten gehören, von anderen Funktionen und Anwendungen getrennt sind und eine Beeinflussung ausgeschlossen ist. Dies muss sowohl für den regulären Betrieb, für besondere Betriebssituationen und außerhalb des Betriebs sichergestellt sein. Besondere Betriebssituationen wie beispielweise eine Wartung sind zu dokumentieren. (3) Ein qualifizierter VDA hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, die seine Einrichtungen zur Erbringung von qualifizierten Vertrauensdiensten vor unbefugtem Zutritt schützen. (4) Ein qualifizierter VDA darf im Rahmen der bereitgestellten qualifizierten Vertrauensdienste nur zuverlässiges Personal beschäftigen. Die Zuverlässigkeit ist jedenfalls bei Perso
§ 3 — Ausstellung qualifizierter Zertifikate für einen Vertrauensdienst bei persönlicher Anwesenheit ↗ RIS
Ausstellung qualifizierter Zertifikate für einen Vertrauensdienst bei persönlicher Anwesenheit § 3. Zur Feststellung der Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll (§ 8 Abs. 1 SVG), geeignet sind ein
§ 5 — Zertifikatsdatenbank ↗ RIS
Zertifikatsdatenbank § 5. (1) Der qualifizierte VDA hat sicherzustellen, dass die Formate der Zertifikatsdatenbank (Art. 24 Abs. 2 lit. k eIDAS-VO) für deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle geeignet sind. Die Formate der Zertifikatsdatenbank dürfen während der Geltungsdauer des Zertifikats nicht verändert werden. Jedenfalls muss die Zertifikatsdatenbank die Feststellung zulassen, ob das Zertifikat zu einem bestimmten Zeitpunkt widerrufen war. Die Zertifikatsdatenbank muss allgemein frei zugänglich sein. Die Abfrage der Zertifikatsdatenbank muss unentgeltlich und ohne Identifikation möglich sein. (2) Der qualifizierte VDA hat den Signatoren, den Siegelerstellern und sonstigen dazu Berechtigten geeignete Kommunikationsmöglichkeiten bekannt zu geben, mit denen diese jederzeit einen Widerruf des Zertifikats veranlassen können. Dafür muss ein Authentifizierungsverfahren vorgesehen werden. Der Widerruf eines Zertifikats muss jedenfalls auch in Papierform möglich sein. (3) Die Zertifikatsdatenbank muss vor Fälschung, Verfälschung und unbefugtem Zugriff ausreichend geschützt sein. Es muss sichergestellt sein, dass nur befugte Personen Eintragungen und Veränderungen in der Zertifika
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz