Deregulierung, aber richtig

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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)

· Vertrag – Luxemburg · BGBl. III Nr. 145/2016 · in Kraft seit 2016-08-01

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung von Art. 8 Visakodex (VO (EG) Nr. 810/2009); keine Übererfüllung.

Begründung

Die Vereinbarung regelt die gegenseitige Vertretung bei der Visumerteilung auf Grundlage des EU-Visakodex und vereinfacht konsularische Abläufe. Sie schränkt keine inländische Freiheit ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Gegenseitige Vertretung ↗ RIS

Artikel 1 Gegenseitige Vertretung (1) Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg vertreten einander gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien gültiger Visa. (2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen.

Art. 2 — Verfahren ↗ RIS

Artikel 2 Verfahren (1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch. (2) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde erfüllt, stellt diese das beantragte Visum aus. (3) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz