Deregulierung, aber richtig

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

· V · BGBl. II Nr. 220/2016 · in Kraft seit 2016-08-10

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fest, wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes erhaltene Ehrengeschenke melden müssen und wofür die Erlöse aus deren Verwertung verwendet werden dürfen. Klare Regeln für Geschenke an Richter und Beamte dienen der Korruptionsprävention und stärken das Vertrauen in die Justiz. Die Regelung ist sachlich begründet und verhältnismäßig.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes hat umgehend schriftlich an das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen, das unverzüglich die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft das Präsidium eine Verfügung im Einzelfall. (2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Verwaltungsgerichtshofes oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden. (3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes vorzubereiten.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz