Deregulierung, aber richtig

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Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

APAG · BG · BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · in Kraft seit 2026-02-19

36 Wirtschaftstreuhänder · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Abschlussprüfer-Richtlinie 2014/56/EU und die Verordnung (EU) 537/2014 verlangen zwingend eine zuständige Behörde für die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer samt Qualitätssicherung und Inspektionen; die APAB setzt genau diese Vorgaben um.

Begründung

Dieses Gesetz richtet eine unabhängige Aufsicht über Abschlussprüfer ein und stellt durch Qualitätsprüfungen und Inspektionen sicher, dass geprüfte Jahresabschlüsse verlässlich sind. Anleger, Gläubiger und die Öffentlichkeit müssen sich auf Bilanztestate verlassen können; hier besteht ein echtes Informationsgefälle, das der Staat schließen darf. Zudem ist eine solche Behörde durch EU-Recht ausdrücklich vorgeschrieben, und der Eingriff beschränkt sich auf eine klar umrissene Berufsgruppe.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Allgemeines Gegenstand und Zweck § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung von berechtigt sind. (2) Dieses Bundesgesetz enthält: (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß auch auf natürliche und juristische Personen sowie sonstige Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit anzuwenden, die Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ohne entsprechende Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 durchführen oder durchgeführt haben. (4) Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes bestimmt ist, regelt dieses Bundesgesetz auch die Aufsicht über Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. a und d Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, mit Sitz in Österreich betreffend die Einhaltung prüfungsrelevanter Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, § 30g Abs. 4a Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, § 51 Abs. 3a SEGesetz (SEG), BGBl. I Nr. 67/2004, § 24 Abs.

§ 3 — 2. Teil ↗ RIS

2. Teil Organisation Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde § 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ (APAB) eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. (2) Der Wirkungsbereich der APAB mit Sitz in Wien erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. (3) Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die APAB nicht anzuwenden. (4) Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen gemäß § 26 Abs. 4 und 6. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 14 Z 31, BGBl. I Nr. 6/2026) 19.02.2026 20009615 NOR40275672

§ 4 — Aufgaben und Befugnisse der APAB ↗ RIS

Aufgaben und Befugnisse der APAB § 4. (1) Die APAB ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Die APAB hat alle in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 festgelegten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse auszuüben. (2) Zu den Aufgaben der APAB zählen: (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 ist die APAB insbesondere berechtigt: (4) Die APAB ist Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, (ESAPSammelstelle) für die Informationen gemäß § 52 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 bis 3 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und hat diese Informationen im zentralen europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird (ESAP), zugänglich zu machen. (5) Die APAB ist ESAPSammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung f

§ 23 — 3. Teil ↗ RIS

3. Teil Aufgaben und Befugnisse 1. Hauptstück Öffentliche Aufsicht 1. Abschnitt Qualitätssicherung Regelungen für die interne Qualitätssicherung § 23. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten. Die Regelungen für die interne Qualitätssicherung haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Standards und Berufsgrundsätze jedenfalls die Bestimmungen der Art. 24a und 24b der Richtlinie 2006/43/EG zu umfassen. (2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen für die interne Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50. (3) Wenn ein zugelassener Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer für einen anerkannten Revisionsverband, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt, eine Abschlussprüfung oder eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt und ihm der Revisionsverband die Rege

§ 43 — Inspektionen ↗ RIS

3. Abschnitt Inspektionen Gegenstand von Inspektionen § 43. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Inspektion durch die APAB nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei diesen Inspektionen trägt die APAB die Verantwortung gemäß Art. 26 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Die APAB beauftragt einen Inspektor zur Durchführung einer Inspektion und hat die geplante Inspektion dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft eine Woche vorher anzukündigen. Gegen den Inspektionsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (2) Im Fall von festgestellten Mängeln in der letzten Qualitätssicherungsprüfung oder in der laufenden Inspektion oder im Zusammenhang mit Anfragen zur internationalen Zusammenarbeit gemäß § 78 können in die Inspektionen andere Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse einbezogen werden. (3) Bei Inspektionen festgestellte Mängel in der internen Qualitätssicherung eines zu überprüfenden Abschlussprüfers

KI-Analyse · 2026-07-20 · 88 §§ im Datensatz