Deregulierung, aber richtig

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CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

CEMT-VV · V · BGBl. II Nr. 207/2016 · in Kraft seit 2016-08-02

50/03 Personen- und Güterbeförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung verteilt knappe internationale CEMT-Transportgenehmigungen nach starren Zuteilungs-, Mindestleistungs- und Entzugsregeln und gibt den Kammern ein Anhörungsrecht. Dass es überhaupt ein Kontingent gibt, ist durch eine internationale Verkehrsminister-Vereinbarung vorgegeben und nicht Österreichs Entscheidung. Die nationale Ausgestaltung ist aber unnötig bürokratisch und bevorzugt Bestandsbetriebe: die erhöhten Leistungserfordernisse für Zusatzgenehmigungen, die Entzugsautomatik und das Mitspracherecht der Kammern sollten zugunsten einer schlanken, neutralen Vergabe gestrichen werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen (CEMT-Genehmigungen). (2) Zur Vergabe einer CEMT-Genehmigung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. (3) Die CEMT-Genehmigungen sind jeweils zum 1. Dezember zu vergeben und im Dezember für das Folgejahr auszugeben. (4) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar.

§ 2 — Voraussetzungen für die Erteilung ↗ RIS

Voraussetzungen für die Erteilung § 2. (1) Die CEMT-Genehmigung wird nur einem Unternehmer erteilt, der (2) Bewirbt sich ein Unternehmer, dem bereits eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, um eine oder mehrere weitere CEMT-Genehmigungen, erhöht sich das Erfordernis der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Abs. 1 Z 2 um jeweils 50% für jede weitere beantragte CEMT-Genehmigung. (3) Der Unternehmer hat gleichzeitig mit der Bewerbung um eine CEMT-Genehmigung die Erfüllung der gemäß Abs. 1 Z 2 geforderten Voraussetzung durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders nachzuweisen.

§ 6 — Vergabe ↗ RIS

Vergabe § 6. (1) Eine CEMT-Genehmigung ist an den Bewerber zu vergeben, der die meisten Einzelgenehmigungen (Kontingenterlaubnisse) zurücklegt. Weisen zwei oder mehrere Bewerber die gleiche Anzahl von zur Rücklegung angebotenen Einzelgenehmigungen auf, kommt jener Bewerber zum Zug, der die höhere durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) erbringt. (2) Bei gleich hoher durchschnittlicher Jahresbeförderungsleistung (§ 2 Abs. 1 Z 2) gibt die größere Zahl der in Erzielung dieser Beförderungsleistung befahrenen CEMT-Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des EWR sind, den Ausschlag. (3) Die durch die Rückgabe der Einzelgenehmigungen freiwerdenden Kontingenterlaubnisse sind gemäß den Bestimmungen des § 9 der Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung (KVV), BGBl. II Nr. 519/1999, aufzuteilen.

§ 7 — Entzug ↗ RIS

Entzug § 7. (1) Unterschreitet ein Unternehmer in einem Kalenderjahr die durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 um mehr als 50%, so ist dem Unternehmer dies vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist auf die Rechtsfolgen des Abs. 2 hinzuweisen. (2) Unterschreitet der betreffende Unternehmer, an den eine Mitteilung nach Abs. 1 ergangen ist, auch im 1. Halbjahr, das unmittelbar an das Kalenderjahr anschließt, für welches gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 festgestellt wurde, dieses Erfordernis um mehr als 25%, ist diesem Unternehmer die von ihm bisher innegehabte CEMT-Genehmigung zu entziehen und die Neuvergabe dieser Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen. (3) Die CEMT-Genehmigung ist auch in den Fällen einer missbräuchlichen Verwendung zu entziehen. Eine missbräuchliche Verwendung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Genehmigung zu mehr als 50% auf bilaterale Beförderungen mit nur einem Mitgliedstaat beschränkt ausgenützt wurde oder von einem anderen Unternehmer verwendet wurde, als jenem, auf de

§ 8 — Anhörungsrecht ↗ RIS

Anhörungsrecht § 8. Vor der erstmaligen Vergabe einer CEMT-Genehmigung an einen Bewerber und dem Entzug einer CEMT-Genehmigung hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer unter Vorlage der Bewerbung bzw. unter Bekanntgabe der Gründe für den Entzug innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung bzw. zu dem Entzug abzugeben.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz